Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Beratung, Workshops und Prototypen — nur für Unternehmer
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Venturebyte UG (haftungsbeschränkt) i. G., Silberberger Chaussee 14, 15526 Bad Saarow („Venturebyte“, „wir“), und ihren Auftraggebern über Beratung, Workshops, Konzepte, die Entwicklung von Prototypen und damit verbundene Leistungen.
Unsere Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Wir schließen keine Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB).
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder in ihrer Kenntnis Leistungen erbringen. Sie gelten nur, wenn wir ihnen ausdrücklich in Textform zustimmen.
Individuelle Vereinbarungen, insbesondere im Einzelangebot, haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
§ 2 Vertragsschluss
Grundlage jedes Auftrags ist ein Einzelangebot von uns in Textform (§ 126b BGB), zum Beispiel per E-Mail. Es beschreibt Leistungen, Umfang, Zeitrahmen und Vergütung.
Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot in Textform annimmt. An unser Angebot sind wir 30 Tage gebunden, wenn es keine andere Frist nennt.
Die Inhalte unserer Website sind kein Angebot, sondern eine Einladung, mit uns Kontakt aufzunehmen.
§ 3 Leistungen
Art und Umfang unserer Leistungen ergeben sich aus dem Einzelangebot.
Beratung, Workshops, Analysen und Konzepte erbringen wir als Dienstleistung (§§ 611 ff. BGB). Wir schulden ihre sorgfältige, fachgerechte Erbringung, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Daran ändert ein vereinbarter Erfolgsanteil an der Vergütung (§ 5) nichts.
Die Entwicklung eines Prototyps oder einer Software ist nur dann ein Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB), wenn das Einzelangebot sie ausdrücklich so bezeichnet und die geschuldeten Eigenschaften beschreibt. In diesem Fall nimmt der Auftraggeber das Ergebnis ab, sobald es die vereinbarten Eigenschaften im Wesentlichen erfüllt; wegen unwesentlicher Mängel darf er die Abnahme nicht verweigern. Die Abnahme gilt nach § 640 Abs. 2 BGB als erklärt, wenn wir ihm nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und er die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
Prototypen dienen dazu, eine Idee zu erproben und ihre Wirkung zu messen. Für den dauerhaften produktiven Betrieb sind sie nur bestimmt, wenn das Einzelangebot das vorsieht.
Wir dürfen Unterauftragnehmer einsetzen. Für deren Leistungen bleiben wir gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich.
§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt uns rechtzeitig die Informationen, Daten, Zugänge und Ansprechpartner zur Verfügung, die wir für die Leistung brauchen, und trifft nötige Entscheidungen ohne unnötige Verzögerung.
Er stellt sicher, dass er uns überlassene Daten und Inhalte für den Auftrag verwenden darf, insbesondere nach Datenschutz- und Urheberrecht und nach Geheimhaltungspflichten gegenüber Dritten.
Kommt der Auftraggeber einer Mitwirkung nicht oder nicht rechtzeitig nach, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Nachgewiesenen Mehraufwand, der dadurch entsteht, können wir zu den Sätzen des Einzelangebots berechnen. Unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere nach §§ 642, 643 BGB, bleiben unberührt.
§ 5 Vergütung
Die Vergütung ergibt sich aus dem Einzelangebot. In der Regel besteht sie aus einer Basispauschale und einem Erfolgsanteil.
Für den Erfolgsanteil legt das Einzelangebot die Messgröße, ihren Ausgangswert, den Messzeitraum und die Berechnung fest. Fehlt eine dieser Angaben, fällt kein Erfolgsanteil an.
Der Auftraggeber teilt uns die Messwerte, die wir für die Berechnung des Erfolgsanteils brauchen, innerhalb von 30 Tagen nach Ende des Messzeitraums in Textform mit und gibt uns auf Nachfrage Gelegenheit, sie nachzuvollziehen. Teilt er sie nicht rechtzeitig mit, dürfen wir den Erfolgsanteil auf Grundlage einer begründeten Schätzung berechnen; der Auftraggeber kann nachweisen, dass die tatsächlichen Werte niedriger sind.
Der Auftraggeber beeinflusst die Messgröße während des Messzeitraums nicht gezielt, um den Erfolgsanteil zu mindern. Gewöhnliche Entscheidungen seines Geschäftsbetriebs bleiben ihm unbenommen.
Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs vereinbaren wir in Textform. Mehraufwand, der dadurch entsteht, berechnen wir zu den Sätzen des Einzelangebots.
Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Reisekosten und Auslagen berechnen wir nur, wenn das Einzelangebot sie vorsieht.
§ 6 Zahlung
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Wann wir Basispauschale und Erfolgsanteil berechnen, regelt das Einzelangebot; den Erfolgsanteil frühestens nach Ende des Messzeitraums.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln (§§ 286, 288 BGB).
Aufrechnen kann der Auftraggeber nur mit Forderungen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder die aus demselben Vertragsverhältnis stammen, insbesondere wegen Mängeln. Ein Zurückbehaltungsrecht hat er nur aus demselben Vertragsverhältnis.
§ 7 Laufzeit und Kündigung
Die Laufzeit des Vertrags ergibt sich aus dem Einzelangebot. Nennt es keine, endet der Vertrag, wenn die vereinbarten Leistungen erbracht sind.
Die gesetzlichen Kündigungsrechte bleiben unberührt, insbesondere nach § 627 BGB bei Diensten höherer Art und nach § 648 BGB bei Werkleistungen (§ 3 Abs. 3).
Endet der Vertrag vorzeitig, schuldet der Auftraggeber die Basispauschale anteilig für die bis dahin erbrachten Leistungen (§ 628 Abs. 1 BGB). Kündigt er eine Werkleistung nach § 648 BGB, gilt § 648 Satz 2 und 3 BGB.
Kündigt der Auftraggeber, nachdem wir ihm ein Arbeitsergebnis übergeben haben, bleibt der Erfolgsanteil für dieses Arbeitsergebnis geschuldet und wird über den vereinbarten Messzeitraum ermittelt (§ 5). Das gilt nicht, wenn das Einzelangebot für diesen Fall stattdessen eine feste Pauschale vorsieht.
Das Recht beider Seiten zur Kündigung aus wichtigem Grund (§§ 626, 648a BGB) bleibt unberührt.
Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 8 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
Arbeitsergebnisse sind die Unterlagen, Konzepte, Prototypen und der Programmcode, die wir im Rahmen des Vertrags für den Auftraggeber erstellen.
Mit vollständiger Zahlung der jeweils fälligen Vergütung erhält der Auftraggeber an den damit vergüteten Arbeitsergebnissen das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die Arbeitsergebnisse für eigene Zwecke zu nutzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten, öffentlich zugänglich zu machen und im Rahmen seines Geschäftsbetriebs Dritten (auch Endkunden) zur Nutzung bereitzustellen. Mit ihm verbundene Unternehmen (§ 15 AktG) erhalten dieses Recht nur, wenn das Einzelangebot das vorsieht. Ein ausschließliches oder übertragbares Recht erhält er, wenn das Einzelangebot das vorsieht. Ein später fälliger Erfolgsanteil schiebt die Rechtseinräumung nicht hinaus.
Bis zur vollständigen Zahlung darf der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse vorläufig im Rahmen des Vertrags nutzen. Gerät er mit der Zahlung in Verzug, können wir ihm die weitere Nutzung bis zur Zahlung untersagen.
Unser Vorwissen, unsere Methoden, Vorlagen und Werkzeuge sowie Software, die wir unabhängig vom Auftrag entwickelt haben oder allgemein verwenden, bleiben bei uns. Soweit sie in Arbeitsergebnisse eingehen, erhält der Auftraggeber daran ein einfaches Nutzungsrecht in dem Umfang, den die Nutzung der Arbeitsergebnisse nach Absatz 2 erfordert.
Für Open-Source-Bestandteile gelten deren Lizenzbedingungen; wir nennen sie dem Auftraggeber bei der Übergabe.
§ 9 Vertraulichkeit
Beide Seiten behandeln vertrauliche Informationen der anderen Seite vertraulich, nutzen sie nur für den Vertrag und geben sie nur an Mitarbeitende und Unterauftragnehmer weiter, die sie dafür brauchen und ebenso zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
Vertraulich sind Informationen, die als vertraulich bezeichnet oder nach den Umständen erkennbar vertraulich sind, insbesondere Geschäftsgeheimnisse.
Das gilt nicht für Informationen, die ohne Verstoß gegen diese Pflicht öffentlich bekannt sind, die der anderen Seite schon vorher bekannt waren, die sie unabhängig erarbeitet oder von Dritten rechtmäßig erhalten hat, oder die sie aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Pflicht offenlegen muss; im letzten Fall informiert sie die andere Seite vorher, soweit das zulässig ist.
Die Pflicht gilt bis drei Jahre nach Vertragsende, für Geschäftsgeheimnisse so lange, wie sie solche sind.
Nach Vertragsende geben wir dem Auftraggeber überlassene Unterlagen und Daten auf Verlangen zurück oder löschen sie, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
Als Referenz nennen wir den Auftraggeber nur mit seiner Zustimmung.
§ 10 Einsatz von KI
Wir setzen Werkzeuge der künstlichen Intelligenz (KI) ein, wo sie der Leistung dienen.
Ergebnisse, die mit KI-Systemen entstanden sind, prüfen wir vor der Übergabe fachlich, so wie unsere übrigen Arbeitsergebnisse.
KI-Systeme arbeiten mit Wahrscheinlichkeiten: Ihre Ausgaben können fehlerhaft oder unvollständig sein und bei gleicher Eingabe unterschiedlich ausfallen. Wir übernehmen daher keine Garantie für bestimmte Ergebnisse von KI-Systemen. Unsere Pflicht zur fachlichen Prüfung nach Absatz 2, im Einzelangebot vereinbarte Eigenschaften und unsere Haftung nach § 12 bleiben unberührt.
Daten des Auftraggebers geben wir nur in KI-Dienste ein, wenn das mit der Vertraulichkeit (§ 9) und dem Datenschutz (§ 13) vereinbar ist.
Teile von Arbeitsergebnissen, die ausschließlich von KI-Systemen erzeugt wurden, sind möglicherweise nicht urheberrechtlich geschützt. Die Rechtseinräumung nach § 8 erfasst sie, soweit an ihnen Rechte bestehen.
Für den Einsatz der Arbeitsergebnisse im eigenen Betrieb ist der Auftraggeber verantwortlich. Pflichten, die den Auftraggeber dabei als Betreiber oder Anbieter nach der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 treffen, erfüllt er selbst, soweit im Einzelangebot nichts anderes vereinbart ist. Nimmt er ein KI-System unter seinem eigenen Namen in Betrieb, ist er insoweit selbst Anbieter im Sinne der KI-Verordnung.
§ 11 Mängel und Verjährung
Bei Werkleistungen (§ 3 Abs. 3) gelten die gesetzlichen Mängelrechte; zunächst haben wir Gelegenheit zur Nacherfüllung (§ 635 BGB).
Verletzt ein Arbeitsergebnis Rechte Dritter, verschaffen wir dem Auftraggeber nach unserer Wahl das erforderliche Nutzungsrecht oder ändern das Arbeitsergebnis so, dass es keine Rechte Dritter mehr verletzt und seine vereinbarte Funktion behält. Gelingt das nicht in angemessener Frist, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu; Schadensersatz schulden wir nur nach § 12. Macht ein Dritter solche Rechte gegenüber dem Auftraggeber geltend, informiert er uns unverzüglich.
Ansprüche wegen Mängeln verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme. Das gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1; dort gelten die gesetzlichen Fristen.
§ 12 Haftung
Wir haften unbeschränkt
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen,
- bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- nach dem Produkthaftungsgesetz,
- soweit wir eine Garantie übernommen haben,
- wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben (§§ 444, 639 BGB), und
- in allen sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Im Übrigen ist unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen.
Diese Regeln gelten auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen.
§ 13 Datenschutz
Beide Seiten halten die anwendbaren Datenschutzvorschriften ein.
Verarbeiten wir personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen wir vor Beginn dieser Verarbeitung einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Bei Widersprüchen geht er diesen AGB vor.
Wie wir selbst personenbezogene Daten verarbeiten, steht in unserer Datenschutzerklärung.
§ 14 Höhere Gewalt
Hindert höhere Gewalt eine Seite an ihrer Leistung, ruht diese Pflicht für die Dauer der Hinderung und eine angemessene Anlaufzeit danach. Höhere Gewalt sind Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Seite, die sie auch mit zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, etwa Naturereignisse, Krieg, Epidemien, behördliche Anordnungen oder großflächige Ausfälle öffentlicher Netze. Die betroffene Seite informiert die andere unverzüglich.
Dauert die Hinderung länger als drei Monate, kann jede Seite den Vertrag in Textform kündigen. Für bereits erbrachte Leistungen gilt § 7 Abs. 3.
§ 15 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag der Sitz von Venturebyte (derzeit Bad Saarow). Wir dürfen den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Gesetzlich ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu Beweiszwecken der Textform. Individuelle Absprachen haben stets Vorrang (§ 305b BGB).
Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 BGB).
Stand
Stand: 8. Oktober 2026